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Dokument: Kanzlei > Kirchgeld

Kirchgeld

Allen, die im vergangenen Jahr Ihr Kirchgeld und Ihre Kirchensteuer gezahlt, und damit die Gemeindearbeit unterstützt haben, sagen wir DANKE.

Das in diesem Jahr erbetene Kirchgeld verbleibt – wie immer – vollständig in unserer Gemeinde und ergänzt die Zuweisung, die wir aus dem Landeskirchensteueraufkommen erhalten. Diese beiden Einnahmen unserer Gemeinde sind diejenigen, mit denen wir im Haushalt fest rechnen und planen können, um die verschiedenen Kirchgemeindeaufgaben finanziell abzusichern.

Bitte setzen Sie die Höhe Ihres Kirchgeldes anhand der untenstehenden  stehenden Tabelle selbst fest. Aus dem Prinzip der Solidarität ist die Entrichtung des Kirchgeldes nach den jeweiligen Einnahmen gestaffelt. Es wird von allen Gemeindegliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahres (bei eigenen Einnahmen) erhoben.

Sollte Ihnen die Zahlung des Gesamtbetrages schwer fallen, können Sie in bis zu vier Teilbeträgen zahlen. Sie können das Kirchgeld überweisen, oder in der Pfarramtskanzlei bar bezahlen.

Weil ein erheblicher Teil der Bevölkerung Landeskirchensteuer und Ortskirchensteuer(Kirchgeld) “spart”, ist die Landeskirche erneut gezwungen, Stellen für Kantoren, Diakone/Gemeindehelferinnen und Pfarrer zu kürzen oder zu streichen. Diese Maßnahme betrifft auch die Gemeinden unserer Region Wilsdruff. Bitte nehmen Sie Ihre finanziellen Verpflichtungen ernst. Sie entscheiden mit, wie Kirche in Wilsdruff aussieht.

Bitte überweisen Sie auf das Konto: 102 663 020 bei der LKG Dresden, BLZ: 850 951 64.
Bitte geben Sie Ihren Namen und folgenden Verwendungszweck an: Kirchgeld RT 2380 - Name, Vorname


Ortskirchensteuerbeschluss

1. Rechtsgrundlage

Dieser Beschluss ergeht aufgrund des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Kirchensteuergesetzt – KStG -) vom 23. Oktober 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (Abl. S.A 105) sowie der Kirchgeldordnung – KiGo –  vom 27. Mai  2003 (Abl. S.A 205).

2. Maßstab für  die Erhebung des Kirchgelds

Für das laufende Rechnungsjahr wird von allen Kirchgemeindegliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die eigene Einnahmen haben, Ortskirchensteuer  (Kirchgeld) erhoben.

3. Kirchgeldsätze

4.Fälligkeitstermin

Das Kirchgeld ist mit Ablauf des Monats nach Zugang des Ortskirchensteuerbescheides fällig.  Monatliche Ratenzahlung ist zulässig.

5. Verlängerung der Gültigkeit

Sofern nicht bis zum Februar des nächsten Jahres ein neuer Ortskirchensteuerbeschluss gefasst ist, gilt dieser Beschluss auch für das folgende Jahr.

6. Öffentliche Bekanntmachung

Dieser Beschluss wird in kirchgemeindeüblicher Weise  durch Aushang und  Abdruck im Kirchgemeindeblatt öffentlich bekannt gemacht.

Der Kirchenvorstand

 

Kirchgeldtabelle

 

Monatliche Einnahmen
in EUR

Monatsbetrag
in EUR  

Jahresbetrag
in EUR

 

bis

374,99

0,50

6,00

375,00

bis

499,99

1,00

12,00

500,00

bis

624,99

2,50

30,00

625,00

bis

749,99

2,75

 33,00

 750,00

bis

874,99

3,00

36,00

875,00

bis

999,99

3,25

39,00

1.000,00

bis

1.124,99

3,50

42,00

1.125,00

bis

1.249,99

3,75

45,00

1.250,00

bis

1.374,99

4,00

48,00

1.375,00

bis

1.499,99

 4,25

51,00

1.500,00

bis

1.624,99

4,50

54,00

1.625,00

bis

1.749,99

 4,75

57,00

1.750,00

bis

1.874,99

5,00

60,00

1.875,00

bis

1.999,99

5,50

66,00

2.000,00

bis

 2.124,99

6,00

72,00

2.125,00

bis

 2.249,99

6,50

78,00

2.250,00

bis

2.374,99

7,00

84,00

2.375,00

bis

2.499,99

7,50

90,00

 

über

 2.500,00

0,3 % der Einnahmen

 

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